S A T Z U N G E N

des

 

Vereines zur Förderung der Höheren technischen Bundeslehranstalt
und Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein/Thaya
.

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen
Verein zur Förderung der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für Uhrmacher“ und hat seinen Sitz in 3822 Karlstein/Thaya, Raabserstraße 23 in Niederösterreich.

 

 

§ 2  Zweck des Vereines

 

Der Verein hat den Zweck die Schüler, welche die Schulen in Karlstein besuchen, während der Dauer ihres Aufenthaltes zu beherbergen bzw. zu fördern.

Dieser Zweck soll durch die Errichtung und den Betrieb eines Schülerheimes erreicht werden, in welchem die Schüler während der Zeit ihres Schulbesuches wohnen, Verpflegung erhalten und in der schulfreien Zeit durch körperliche Ertüchtigung sowie durch entsprechende Führung und Beaufsichtigung betreut werden. Außerdem soll der Verein die Schule durch ideelle sachliche Unterstützung fördern.

 

 

§ 3  Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Zweckes

 

Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:

a)      durch Beiträge der Vereinsmitglieder

b)      durch freiwillige Zuwendungen und Spenden

c)      durch Ertrag aus dem Vereinsvermögen und Vereinsveranstaltungen

d)      durch höchstens kostendeckende Internatsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Heimbeitrages wird alljährlich vom Vereinsobmann nach Anhören des Vereinsausschusses bestimmt. Für juridische Personen wird in jedem Einzelfall nach der Bedeutung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit derselben, der Beitrag festgesetzt.

 

 

§ 4  Verwendung der Vereinsmittel

 

Die Vereinsmittel werden verwendet:

 

a)      zur Errichtung eines Schülerheimes in einem durch Miete, Ankauf oder Bau zu beschaffenden Objektes

b)      zur Instandhaltung der unter a) genannten Gebäude und Anlagen

c)      zur zweckentsprechenden Einrichtung dieses Heimes

d)      zur Deckung der Kosten des Heimbetriebes

e)      für Zuschüsse zu Schulveranstaltungen

f)       zur Verfügungstellung von zusätzlichen Arbeitsmitteln für den Unterricht

 

 

§ 5  Verwendung der Vereinseinrichtungen

 

Der Vereinsobmann kann nach Anhörung des Vereinsausschusses die Einrichtungen des Vereines auch für andere berufsfördernde Zwecke zur Verfügung stellen.

§ 6  Haushaltsplan

 

Für jedes Kalenderjahr ist im Vorhinein ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Vollversammlung genehmigen zu lassen. Nach Abschluss eines jeden Jahres ist der Vollversammlung der Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Der Vereinsobmann ist in der Verwendung der Mittel an den Haushaltsplan gebunden. Nicht vorgesehene Ausgaben sowie Titelüberschreitungen bedürfen der vorherigen Anhörung des Ausschusses.

 

 

§ 7  Mitgliedschaft

 

7.1 Arten der Mitgliedschaft:

Ordentliche Mitglieder; sie nehmen am Vereinsleben aktiv teil.

Außerordentliche Mitglieder; sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch verschiedene Zuwendungen.

Ehrenmitglieder; sie werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.

 

7.2 Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereines können alle physischen und juridischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Vereinsvollversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen.

 

7.3 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Tod

b)      durch Austritt

c)      durch Ausschluss seitens des Vereinsvorstandes

d)      bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

Der Austritt kann nur mit Ablauf eines Kalenderjahres wirksam werden. Er ist spätestens bis 30. September des laufenden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vereinsobmann zur Kenntnis zu bringen. Die Aberkennung der  Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

 

§ 8  Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen; sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern sowie den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.

 

 

§ 9  Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind

a)      die Vereinsvollversammlung (kurz: Vollversammlung)

b)      der Vereinsvorstand (kurz: Vorstand)

c)      der Ausschuss

d)      der Geschäftsführer

 

Die vereinsinterne Tätigkeit der Organe des Vereines ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Wird jedoch ein Mitglied des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied durch den Vorstand mit einer Aufgabe (im Sinne des Vereines) betraut, die eine intensive Zeitbelastung und oder Reisetätigkeit umfasst, so kann der Vorstand einen Spesenersatz beschließen.

9.1  Die Vereinsvollversammlung

Die ordentliche Vereinsvollversammlung findet jährlich statt und  setzt sich aus sämtlichen Vereinsmitgliedern zusammen..

 

Sie fasst Beschluss:

a)      bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten

b)      bei Änderung dieser Satzungen und bei Auflösung des Vereines

c)      zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

d)      zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

e)      zur Enthebung von der Funktion von Vorstandsmitgliedern oder des ganzen Vorstandes.

 

Sie genehmigt:

a)      den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan)

b)      den Rechnungsabschluss.

 

Die Vereinsvollversammlung wird vom Vereinsobmann einberufen. Einladungen haben schriftlich 8 Tage vor der Vereinsvollversammlung zu ergehen. Die Vereinsvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet nach Ablauf einer halben Wartestunde eine zweite Vollversammlung statt, die bei jeder Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.  Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Vereinsobmann, der bei Stimmengleichheit entscheidet.

 

9.2  Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)      dem Vereinsobmann

b)      dem Schriftführer

c)      dem Kassier

d)      deren Stellvertretern

e)      dem Geschäftsführer

f)       dem Ausschuss

 

Der Vereinsvorstand wird von deren Vollversammlung für die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Dem Vereinsobmann obliegt die Leitung des Vereines. Er ist zu dessen Vertretung nach außen berechtigt. Für die Dauer seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Vereinsobmann hat alle wichtigen Angelegenheiten dem Vereinsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Vereinsausschuss wird von der Vollversammlung gewählt. Er besteht aus 5 bis 10 Vereinsmitgliedern.

Die Ausschusssitzung wird vom Vereinsobmann anberaumt und geleitet.

 

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares  Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.

 

9.3  Aufgaben des Vorstandes:

a)      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b)      Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen

c)      Verwaltung des Vereinsvermögens

d)      Aufnahme und  Auschluss von Mitgliedern

e)      Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines

 

 

 

 

9.4  Der Geschäftsführer

 

Zur Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte kann der Vereinsobmann nach Beschlussfassung des Ausschusses einen Vereinsgeschäftsführer bestellen. Er kann diese Geschäftsführung aber auch einer Organisation übertragen.

 

 

§ 10  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Der Obmann führt in allen Sitzungen des Vereines den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auf eigene Verantwortung - auch in Angelegenheiten die einem anderen Vorstandsmitglied zukommen - Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Vollversammlung.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle sowie die Ausfertigung der sonstigen Schriftstücke des Vereines.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.

 

 

§11  Zeichnung von Schriftstücken

 

Alle schriftlichen Ausfertigungen, Bekanntmachungen sowie den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann gemeinschaftlich mit dem Schriftführer zu zeichnen. Im Fall von Geldangelegenheiten tritt an die Stelle des Schriftführers der Kassier. Wurde ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser gemeinsam mit dem Kassier in den Fällen zeichnungsberechtigt, die den laufenden Betrieb des Vereines betreffen. In allen anderen Fällen hat der Geschäftsführer gegenzuzeichnen.

 

 

§ 12  Die Rechnungsprüfer

 

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung  für die Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben  der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

 

§ 13  Schlichtung von Streitigkeiten

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis entstehen, wird im Anlassfall ein Schiedsgericht gebildet. Es setzt sich aus 5 Personen zusammen. Jede der beiden Parteien nominiert innerhalb von zwei Wochen je 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter. Von diesen 4 Personen wird aus den Vereinsmitgliedern ein Vorsitzender mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

 

 

§ 14  Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereines beschließt die Vollversammlung.

Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Elternverein der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für Uhrmacher Karlstein ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zu übergeben.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.