S A T Z U N G E N
des
Vereines zur Förderung der Höheren technischen
Bundeslehranstalt
und Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein/Thaya.
§ 1 Name und
Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Höheren
technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für Uhrmacher“ und hat
seinen Sitz in 3822 Karlstein/Thaya,
Raabserstraße 23 in Niederösterreich.
§
2 Zweck des Vereines
Der Verein hat den Zweck die Schüler, welche die Schulen in Karlstein
besuchen, während der Dauer ihres Aufenthaltes zu beherbergen bzw. zu fördern.
Dieser Zweck soll durch die Errichtung und den Betrieb eines
Schülerheimes erreicht werden, in welchem die Schüler während der Zeit ihres
Schulbesuches wohnen, Verpflegung erhalten und in der schulfreien Zeit durch
körperliche Ertüchtigung sowie durch entsprechende Führung und Beaufsichtigung
betreut werden. Außerdem soll der Verein die Schule durch ideelle sachliche
Unterstützung fördern.
§
3 Aufbringung der Mittel zur Erreichung
des Zweckes
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
a)
durch Beiträge der Vereinsmitglieder
b)
durch freiwillige Zuwendungen und Spenden
c)
durch Ertrag aus dem Vereinsvermögen und Vereinsveranstaltungen
d)
durch höchstens kostendeckende Internatsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Heimbeitrages wird alljährlich
vom Vereinsobmann nach Anhören des Vereinsausschusses bestimmt. Für juridische
Personen wird in jedem Einzelfall nach der Bedeutung und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit derselben, der Beitrag festgesetzt.
§
4 Verwendung der Vereinsmittel
Die Vereinsmittel werden verwendet:
a)
zur Errichtung eines Schülerheimes in einem durch Miete, Ankauf oder
Bau zu beschaffenden Objektes
b)
zur Instandhaltung der unter a) genannten Gebäude und Anlagen
c)
zur zweckentsprechenden Einrichtung dieses Heimes
d)
zur Deckung der Kosten des Heimbetriebes
e)
für Zuschüsse zu Schulveranstaltungen
f)
zur Verfügungstellung von zusätzlichen Arbeitsmitteln für den
Unterricht
§
5 Verwendung der Vereinseinrichtungen
Der Vereinsobmann kann nach Anhörung des Vereinsausschusses die
Einrichtungen des Vereines auch für andere berufsfördernde Zwecke zur Verfügung
stellen.
§
6 Haushaltsplan
Für jedes Kalenderjahr ist im Vorhinein ein Haushaltsplan aufzustellen
und von der Vollversammlung genehmigen zu lassen. Nach Abschluss eines jeden
Jahres ist der Vollversammlung der Rechnungsabschluss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Vereinsobmann ist in der Verwendung der Mittel an den
Haushaltsplan gebunden. Nicht vorgesehene Ausgaben sowie Titelüberschreitungen
bedürfen der vorherigen Anhörung des Ausschusses.
§
7 Mitgliedschaft
7.1 Arten der
Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder; sie nehmen am Vereinsleben aktiv teil.
Außerordentliche Mitglieder; sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch verschiedene
Zuwendungen.
Ehrenmitglieder; sie werden wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt.
7.2 Erwerb der
Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereines können alle physischen und juridischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Vereinsvollversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen.
7.3 Beendigung der
Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Tod
b)
durch Austritt
c)
durch Ausschluss seitens des Vereinsvorstandes
d)
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt kann nur mit Ablauf eines Kalenderjahres wirksam werden.
Er ist spätestens bis 30. September des laufenden Jahres mittels
eingeschriebenen Briefes dem Vereinsobmann zur Kenntnis zu bringen. Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
erfolgt durch die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§
8 Rechte und Pflichten der
Vereinsmitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen; sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern sowie den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
§
9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a)
die Vereinsvollversammlung (kurz: Vollversammlung)
b)
der Vereinsvorstand (kurz: Vorstand)
c)
der Ausschuss
d)
der Geschäftsführer
Die vereinsinterne Tätigkeit
der Organe des Vereines ist ehrenamtlich
und unentgeltlich.
Wird jedoch ein Mitglied des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied durch
den Vorstand mit einer Aufgabe (im Sinne des Vereines) betraut, die eine
intensive Zeitbelastung und oder Reisetätigkeit umfasst, so kann der Vorstand
einen Spesenersatz beschließen.
9.1 Die Vereinsvollversammlung
Die ordentliche Vereinsvollversammlung findet jährlich statt und setzt sich aus sämtlichen Vereinsmitgliedern
zusammen..
Sie fasst Beschluss:
a)
bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen
Rechten
b)
bei Änderung dieser Satzungen und bei Auflösung des Vereines
c)
zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d)
zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e)
zur Enthebung von der Funktion von Vorstandsmitgliedern oder des ganzen
Vorstandes.
Sie genehmigt:
a)
den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan)
b)
den Rechnungsabschluss.
Die Vereinsvollversammlung wird vom Vereinsobmann einberufen.
Einladungen haben schriftlich 8 Tage vor der Vereinsvollversammlung zu ergehen.
Die Vereinsvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet nach Ablauf
einer halben Wartestunde eine zweite Vollversammlung statt, die bei jeder
Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der
Vereinsobmann, der bei Stimmengleichheit entscheidet.
9.2 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a)
dem Vereinsobmann
b)
dem Schriftführer
c)
dem Kassier
d)
deren Stellvertretern
e)
dem Geschäftsführer
f)
dem Ausschuss
Der Vereinsvorstand wird von deren Vollversammlung für die Dauer von 5 Jahren
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vereinsobmann obliegt die Leitung des Vereines. Er ist zu dessen
Vertretung nach außen berechtigt. Für die Dauer seiner Verhinderung vertritt
ihn sein Stellvertreter. Der Vereinsobmann hat alle wichtigen Angelegenheiten
dem Vereinsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Der Vereinsausschuss wird von der Vollversammlung gewählt. Er besteht aus 5 bis 10 Vereinsmitgliedern.
Die Ausschusssitzung wird vom Vereinsobmann anberaumt und geleitet.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
9.3 Aufgaben des Vorstandes:
a)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
b)
Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens
d)
Aufnahme und Auschluss von
Mitgliedern
e)
Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines
9.4 Der Geschäftsführer
Zur Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte kann der Vereinsobmann nach
Beschlussfassung des Ausschusses einen Vereinsgeschäftsführer bestellen. Er
kann diese Geschäftsführung aber auch einer Organisation übertragen.
§
10 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt in allen Sitzungen des Vereines den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auf eigene Verantwortung - auch in Angelegenheiten die einem anderen Vorstandsmitglied zukommen - Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Vollversammlung.
Der Schriftführer hat den
Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle sowie die Ausfertigung der sonstigen Schriftstücke des
Vereines.
Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.
§11 Zeichnung von Schriftstücken
Alle schriftlichen Ausfertigungen, Bekanntmachungen sowie den Verein
verpflichtende Urkunden sind vom Obmann gemeinschaftlich mit dem Schriftführer
zu zeichnen. Im Fall von Geldangelegenheiten tritt an die Stelle des
Schriftführers der Kassier. Wurde ein Geschäftsführer
bestellt, so ist dieser gemeinsam mit dem Kassier in den Fällen
zeichnungsberechtigt, die den laufenden Betrieb des Vereines betreffen. In
allen anderen Fällen hat der Geschäftsführer gegenzuzeichnen.
§
12 Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§
13 Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis
entstehen, wird im Anlassfall ein Schiedsgericht gebildet. Es setzt sich aus 5
Personen zusammen. Jede der beiden Parteien nominiert innerhalb von zwei Wochen
je 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter. Von diesen 4 Personen wird aus den
Vereinsmitgliedern ein Vorsitzender mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern
endgültig.
§
14 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines beschließt die Vollversammlung.
Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Elternverein der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für Uhrmacher Karlstein ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zu übergeben.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde anzuzeigen und die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.