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S A T Z U N G E N des VEREINES ZUR FÖRDERUNG DER HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDESLEHRANSTALT

UND BUNDESBERUFSSCHULE FÜR UHRMACHER IN KARLSTEIN/THAYA.


§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für
Uhrmacher“ und hat seinen Sitz in 3822 Karlstein/Thaya, Raabser Straße 23 in Niederösterreich.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck die SchülerInnen, welche die
Schulen in Karlstein besuchen, während der Dauer ihres Aufenthaltes zu beherbergen bzw. zu fördern.
Dieser Zweck soll durch die Errichtung und den Betrieb eines Schülerheimes erreicht werden, in welchem die
SchülerInnen während der Zeit ihres Schulbesuches wohnen, Verpflegung erhalten und in der schulfreien Zeit
durch körperliche Ertüchtigung sowie durch entsprechende Führung und Beaufsichtigung betreut werden.
Außerdem soll der Verein die Schule durch ideelle und sachliche Unterstützung fördern.
§ 3 Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
a) durch Beiträge der Vereinsmitglieder
b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden
c) durch Ertrag aus dem Vereinsvermögen und Vereinsveranstaltungen
d) durch kostendeckende Internatsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung bestimmt. Für juridische Personen wird in
jedem Einzelfall nach der Bedeutung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit derselben, der Beitrag festgesetzt.
Die Höhe des Heimbeitrages wird alljährlich vom Vorstand so bestimmt, dass eine zumindest kostendeckende
Führung des Heimbetriebes gegeben ist.
§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
Die Vereinsmittel werden verwendet:
a) zur Errichtung eines Schülerheimes in einem durch Miete, Ankauf oder Bau zu beschaffenden Objekt
b) zur Instandhaltung der unter a) genannten Gebäude und Anlagen
c) zur zweckentsprechenden Einrichtung dieses Heimes
d) zur Deckung der Kosten des Heimbetriebes
e) für Zuschüsse zu Schulveranstaltungen
f) für die zur Verfügungstellung von zusätzlichen Arbeitsmitteln für den Unterricht
§ 5 Verwendung der Vereinseinrichtungen
Der Vereinsvorstand kann nach Beschlussfassung die Einrichtungen des Vereines auch anderen Institutionen
zur Verfügung stellen, sofern dies mit den Zielen des Vereines vereinbar ist.
§ 6 Haushaltsplan
Für jede Funktionsperiode ist im Vorhinein ein Haushaltsplan aufgeschlüsselt nach Jahren aufzustellen und von
der Generalversammlung genehmigen zu lassen. Nach Abschluss einer jeden Funktionsperiode ist der
Generalversammlung der Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Der Vereinsvorstand ist in der
Verwendung der Mittel an den Haushaltsplan gebunden.
Nicht vorgesehene Ausgaben sowie Titelüberschreitungen bedürfen der vorherigen Beschlussfassung des
Vorstandes.
§ 7 Mitgliedschaft
7.1 Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder; sie nehmen am Vereinsleben aktiv teil.
b) Außerordentliche Mitglieder; sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch verschiedene Zuwendungen.
c) Ehrenmitglieder; sie werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.
7.2 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereines können alle physischen und juridischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern
wollen. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
verliehen.
7.3 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss seitens des Vereinsvorstandes
d) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt kann nur mit Ablauf eines Kalenderjahres wirksam werden. Er ist spätestens bis 30. September des
laufenden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vereinsobmann/der Vereinsobfrau zur Kenntnis zu
bringen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
b) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
c) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
d) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben.
e) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
f) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung
b) der Vereinsvorstand (kurz: Vorstand)
c) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
d) die RechnungsprüferInnen
e) das Schiedsgericht
Die vereinsinterne Tätigkeit der Organe des Vereines ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Wird jedoch ein Mitglied des Vorstandes oder ein Vereinsmitglied durch den Vorstand mit einer Aufgabe (im
Sinne des Vereines) betraut, die eine intensive Zeitbelastung und/oder Reisetätigkeit umfasst, so kann der
Vorstand einen Spesenersatz beschließen.
9.1 Die Generalversammlung
a) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
o Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
o schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
o Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
o Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s/einer/der Rechnungsprüferin/nen (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
o Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lt. a – c), durch die/eine/n
Rechnungsprüfer/in/nen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Obmann/die Obfrau.
g) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
h) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
i) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Beschlussfassung bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der RechnungsprüferInnen;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
9.2 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vereinsobmann/der Vereinsobfrau
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin
c) dem Kassier/der Kassierin
d) deren StellvertreterInnen
e) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin, sofern ein solcher/eine solche vom Vorstand gem. 9.3
dieser Statuten bestellt wurde.
Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vereinsobmann/Der Vereinsobfrau obliegt die Leitung des Vereines. Er/Sie ist zu dessen Vertretung nach
außen berechtigt. Für die Dauer seiner/ihrer Verhinderung vertritt ihn/sie sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
Aufgaben des Vorstandes:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von DienstnehmerInnen des Vereines
9.3 Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin
Zur Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand eine/n Vereinsgeschäftsführer/in bestellen. Er kann
diese Geschäftsführung aber auch einer Organisation übertragen.
9.4 Die RechnungsprüferInnen
Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsperiode des
Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
9.5 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann/Die Obfrau führt in allen Sitzungen des Vereines den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie
berechtigt, auf eigene Verantwortung – auch in Angelegenheiten, die einem anderen Vorstandsmitglied
zukommen – Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle sowie die Ausfertigung der sonstigen Schriftstücke des
Vereines.
Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.
§ 11 Zeichnung von Schriftstücken
Alle schriftlichen Ausfertigungen, Bekanntmachungen sowie den Verein verpflichtende Urkunden sind vom
Obmann/von der Obfrau gemeinschaftlich mit dem Schriftführer/der Schriftführerin zu zeichnen. Im Fall von
Geldangelegenheiten tritt an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin. Wurde
ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, so ist diese/r gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin
in den Fällen zeichnungsberechtigt, die den laufenden Betrieb des Vereines betreffen. In allen anderen Fällen
hat der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin gegenzuzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines beschließt die Generalversammlung.
Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer
gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem
Elternverein der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundesberufsschule für Uhrmacher Karlstein
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zu übergeben.
Existiert zum Zeitpunkt der Auflösung kein Elternverein, so ist das vorhandene Vereinsvermögen der Direktion
der HTBLA und BBS für Uhrmacher Karlstein zur treuhändischen Verwaltung und Verwendung zu übertragen.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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