
HÖHERE TECHNISCHE
BUNDESLEHRANSTALT KARLSTEIN
3822 Karlstein an der Thaya | Raabser Straße 23
Tel.: 02844/202 | Fax: 02844/202-312
E-Mail: htl.karlstein@noeschule.at
SATZUNGEN
des Kuratoriums an der HTBL KARLSTEIN
Raabser Straße 23, 3822 Karlstein an der Thaya
(im Folgenden: „Lehranstalt“)
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§ 1. Grundsätzliches
Das Kuratorium dient gemäß § 65 Abs. 1 SchUG und § 59 Abs. 1 SchUG-BKV im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft der Pflege und Förderung der Zusammenarbeit und der Verbindung zwischen der Lehranstalt und dem Wirtschaftsleben.
Das Kuratorium entfaltet gemeinnützige Tätigkeiten und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Das Kuratorium ist angehalten, entsprechende Vorschläge einzubringen, um die Ausbildung und die Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und der Absolventinnen und Absolventen der Lehranstalt zu unterstützen und zu fördern.
Die Lehranstalt soll durch die Einrichtung des Kuratoriums in die Lage versetzt werden, ihren Aufgaben hinsichtlich der Heranbildung eines hochqualifizierten, mit dem neuesten Stande der technischen und kreativen Wissenschaften vertrauten Nachwuchses gerecht zu werden.
Zur Schlichtung von allen aus dem Kuratoriumsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die Schulbehörde berufen.
§ 2. Tätigkeit
Die Pflege und Förderung der Verbindung zwischen der Lehranstalt und dem Wirtschaftsleben erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
1. Mithilfe bei der Durchführung von Lehrausgängen und Exkursionen in industrielle und gewerbliche Betriebe und von anderen Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen.
2. Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen der Lehranstalt und industriellen und gewerblichen Unternehmen.
3. Beratung bei der fachlichen Entwicklung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen.
4. Beratung bei Fragen der fachlichen Durchführung der anzuwendenden Lehrpläne.
5. Beratung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Behelfen, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Arbeitsmittel für den theoretischen und praktischen Unterricht.
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6. Ausschreibung und Zuerkennung von Preisen für besondere Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
7. Weckung des Interesses geeigneter Personen für eine Bewerbung auf die von der Schulbehörde ausgeschriebenen Stellen als Lehrerinnen und Lehrer sowie des weiteren Fachpersonals an der Lehranstalt.
8. Mithilfe bei der Durchführung von Betriebspraktika, bei der Vermittlung von Ferialpraxisstellen der Schülerinnen und Schüler und Arbeitsstellen für die Absolventinnen und Absolventen der Lehranstalt.
9. Unterstützung und Förderung von besonders förderungswürdigen Schülerinnen und Schülern der Lehranstalt.
§ 3. Leitung
An der Spitze des Kuratoriums stehen ein Präsident/Präsidentin und zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen), welche von der Schulbehörde erster Instanz aus den Mitgliedern des Kuratoriums ernannt werden.
Dem Präsidenten/Präsidentin steht ein, von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählter, Geschäftsführer/Geschäftsführerin zur Seite.
Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird das Kuratorium von dem nach Jahren ältesten anwesenden Mitglied geleitet.
Die Präsidentin oder der Präsident des Kuratoriums sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kuratoriums werden von der Schulbehörde aus der Mitte der Mitglieder des Kuratoriums ernannt.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von den Mitgliedern des Kuratoriums mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 4. Allgemeines über Mitglieder
Das Kuratorium besteht gemäß § 65 Abs. 2 SchUG und § 59 Abs. 2 SchUG-BKV aus Mitgliedern kraft ihrer Funktion und aus von der Schulbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters bestellten Mitgliedern.
Mitglieder kraft ihrer Funktion sind im Verhinderungsfall von ihren funktionsbezogenen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu vertreten.
Für jedes bestellte Mitglied des Kuratoriums ist auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die zuständige Schulbehörde ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Kuratoriums nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Kuratoriums schaden könnte. Sie haben die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Kuratoriumsorgane zu beachten.
Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Kalenderjahren.
Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt bei bestellten Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, durch ordnungsgemäße Abberufung oder durch den Tod. Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt bei Mitgliedern kraft Funktion durch Ausscheiden aus der bestimmten Funktion.
Der freiwillige Austritt eines bestellten Mitglieds kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Kuratorium schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Tag der Postaufgabe der schriftlichen Mitteilung wirksam. Der Austritt entbindet das austretende Mitglied nicht von den bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kuratorium.
Ein bestelltes Mitglied des Kuratoriums oder ein bestelltes Ersatzmitglied des Kuratoriums kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der zuständigen Schulbehörde abberufen werden.
Dem Kuratorium sowie den Arbeitsausschüssen steht es frei, den Beratungen geeignete Fachleute fallweise beizuziehen.
§ 5. Mitglieder kraft Funktion
Mitglieder des Kuratoriums kraft Funktion sind gemäß § 65 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:
1. der Schulleiter/Schulleiterin, bei dessen Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Lehrer
2. der bei der Wahl für den Schulgemeinschaftsausschuss mit der höchsten Punktzahl gewählte Lehrervertreter/Lehrervertreterin und einer der zwei weiteren Lehrervertreter/Lehrervertreterinnen im Schulgemeinschaftsausschuss als Ersatzmitglied
3. der Schulsprecher/Schulsprecherin und einer seiner beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen als Ersatzmitglied
4. der erste vom Elternverein in den Schulgemeinschaftsausschuss entsendete Vertreter/Vertreterin der Erziehungsberechtigten sowie einer der beiden weiteren Elternvertreter/Elternvertreterinnen im Schulgemeinschaftsausschuss als Ersatzmitglied.
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§ 6. Bestellte Mitglieder
Als Mitglieder des Kuratoriums sind auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der zuständigen Schulbehörde gemäß § 65 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes weiters zu bestellen:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulerhalterin oder des Schulerhalters;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
4. höchstens weitere 40 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen, welche ihre Vertreterinnen und Vertreter auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine Bestellung in das Kuratorium als Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft zu machen haben.
§ 7. Arbeitsausschüsse
Zur Behandlung bestimmter Fragen können aus den Mitgliedern des Kuratoriums entweder für eine dauernde oder für eine fallweise Tätigkeit Arbeitsausschüsse gebildet werden, bei deren Zusammensetzung auf den jeweiligen Aufgabenumfang Bedacht zu nehmen ist.
§ 8. Ehrenamt
Die Mitgliedschaft im Kuratorium sowie die Einnahme von Funktionen des Kuratoriums sowie die Beratung durch geeignete Fachleute erfolgt ehrenamtlich.
Zuwendungen jeglicher Art, Kostenersätze sowie Aufwandsentschädigungen sind nicht vorgesehen.
§ 9. Geschäftsordnung
Die Tätigkeit des Kuratoriums und der Ausschüsse ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kuratorium gesondert zu beschließen ist und der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
Die Geschäftsordnung tritt an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag in Kraft.
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§ 10. Sitzungen
Das Kuratorium ist mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
An den Sitzungen des Kuratoriums sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sitzungen einberufen.
Die Einberufung der Sitzungen erfolgt spätestens vierzehn Kalendertage vor der geplanten Sitzung an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Auf Antrag eines Viertels der Kuratoriumsmitglieder oder beider Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer ist binnen vier Wochen das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Kuratoriums gleichzeitig mit der Einberufung zu einer Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände als ergänzende Tagesordnungspunkte können auch während der Kuratoriumssitzung von einem Mitglied beantragt werden. Sie können allerdings nur verhandelt werden, wenn sie vom Kuratorium als Tagesordnungspunkte angenommen werden und ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird.
Sofern § 3. nichts anderes bestimmt, übernimmt die Leitung der Sitzungen die Präsidentin oder der Präsident.
Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
Wenn durch einen Notstand eine Sitzung mit einer Anwesenheit aller Mitglieder nicht möglich, nicht zulässig oder nicht tunlich ist, kann eine solche auch durch Zuhilfenahme geeigneter digitaler Medien stattfinden.
§ 11. Tagesordnung
Jeder Einberufung einer Sitzung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Eine Tagesordnung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden;
2. Verlesung der Tagesordnung;
3. Anträge zur Tagesordnung;
4. Berichte der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;
5. Berichte der Schulleiterin oder des Schulleiters;
6. Genehmigung des Sitzungsprotokolls der letzten Sitzung;
7. Finanzgebarung des Fonds;
8. Tätigkeitsbericht;
9. (vorletzter Punkt): Allfälliges;
10. (letzter Punkt): Festsetzung des Termins zumindest der nächsten Sitzung.
Weitere notwendige Tagesordnungspunkte kann die Präsidentin oder der Präsident im Zuge der Einberufung festlegen.
§ 12. Schriftstücke und Zustellungen
Die vom Kuratorium an die Mitglieder und an Dritte ausgehenden Schriftstücke sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit Datum zu unterfertigen.
Zustellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich an die von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern am Beginn der Mitgliedschaft bekannt gegebene Zustelladresse.
Jedes Mitglied und Ersatzmitglied hat bei einer Adressänderung dem Kuratorium unverzüglich ihre oder seine neue Zustelladresse bekannt zu geben. Bei Unterlassung der Bekanntgabe einer Änderung gelten Schriftstücke auch bei einer Zusendung an die bisherige Adresse als ordentlich zugestellt.
Sofern die Mitglieder und Ersatzmitglieder damit einverstanden sind, kann die Zustellung von Schriftstücken auch elektronisch (z. B. durch E-Mail) erfolgen.
Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher und gerichtlicher Dokumente, Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, gilt auch für Zustellungen im Rahmen des Kuratoriums sinngemäß.
Schriftstücke an das Kuratorium sind zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten an die für das Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegte Zustelladresse zuzustellen. Schriftstücke gelten mit dem Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt.
§ 13. Sitzungsprotokolle
Über jede Sitzung des Kuratoriums muss ein Protokoll schriftlich verfasst werden, welches von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterfertigen ist und innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Sitzung an die Mitglieder (und die Ersatzmitglieder) des Kuratoriums zuzustellen ist.
Auf ihr Verlangen ist der zuständigen Schulaufsicht jederzeit Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Kuratoriums zu gewähren.
§ 14. Beschlüsse
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht Anträge zu stellen.
Die Annahme von Anträgen, Vorschlägen und Gutachten des Kuratoriums erfolgt in Form von Beschlüssen.
Zur Beschlussfähigkeit ist außer der Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. ihrer oder seiner Vertretung die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich (Präsenzquorum).
Jedem anwesenden Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ebenfalls nicht zulässig.
Für einen gültigen Beschluss ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (Konsensquorum). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des anwesenden Vorsitzenden.
Beschlüsse, mit denen die Geschäftsordnung des Kuratoriums geändert werden soll oder ein Antrag des Kuratoriums an ein Regierungsmitglied gestellt werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder oder die bzw. der Vorsitzende dies verlangt.
Bei Gefahr in Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident Entscheidungen für das Kuratorium selbstständig ohne Beschluss des Kuratoriums treffen. Die Entscheidung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich schriftlich den Mitgliedern (und Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums mitzuteilen und das Kuratorium ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, in welcher diese Entscheidung mit einer nachträglichen Beschlussfassung zu behandeln ist. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses ist die Entscheidung von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich rückgängig zu machen.
In dringenden Fällen, in welchen eine Einberufung des Kuratoriums nicht zweckmäßig oder nicht tunlich ist, kann das Kuratorium Umlaufbeschlüsse fassen.
Von solchen Entscheidungen und Beschlussfassungen ausgenommen sind finanzielle Verpflichtungen des Kuratoriums sowie personelle Änderungen des Kuratoriums.
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§ 15. Besichtigung der Lehranstalt
Die Mitglieder des Kuratoriums können nach Maßgabe der schulischen Gegebenheiten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters einzeln oder gemeinsam die Schule besichtigen.
Sie haben sich bei solchen Besuchen jedoch jedes unmittelbaren Eingriffes in den Unterricht zu enthalten und jede Störung desselben sorgfältig zu vermeiden.
Es ist ihnen unbenommen, in Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler Ansichten und Wünsche auszusprechen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen.
Die bei der Schulbesichtigung gemachten Wahrnehmungen haben sie in der nächsten Sitzung des Kuratoriums den anderen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 16. Tätigkeitsbericht
Das Kuratorium verpflichtet sich, am Ende eines jeden Kalenderjahres seinen Mitgliedern sowie der zuständigen Schulbehörde einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Der Tätigkeitsbericht ist auch auf der Homepage der Lehranstalt zu veröffentlichen.
§ 17. In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Schule in Kraft.
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